Sachverhalt

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von zwei Kindern, geboren 2006 und 2008. Der Vater hat sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge für jedes Kind zu zahlen. Die Mutter hat einen Vorschuss auf die Unterhaltsbeiträge beantragt, der vom Sozialdienst bewilligt wurde. Der Vater hat einen Antrag auf Reduzierung der Unterhaltsbeiträge gestellt. Die kantonale Instanz hat den Antrag abgelehnt, da der Unterhaltsberechtigte nicht passiv war. Der Vater hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage der Passivität des Unterhaltsberechtigten in einem Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts auseinanderzusetzen, wenn während des Verfahrens ein Vorschuss auf die Unterhaltsbeiträge bewilligt wird. Das Bundesgericht befand, dass der Unterhaltsberechtigte auch nach der Bewilligung des Vorschusses passiv bleibt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der Passivität des Unterhaltsberechtigten in einem Verfahren auf Abänderung des Kindesunterhalts geprüft. Es befand, dass die Passivität des Unterhaltsberechtigten eine Verfahrensfrage ist, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung der Unterhaltsberechtigte auch nach der Bewilligung des Vorschusses passiv bleibt. Es befand auch, dass Art. 289 Abs. 2 ZGB, der vorsieht, dass der Vorschuss auf die Unterhaltsbeiträge an die Stelle der Rechte des Unterhaltsberechtigten tritt, die Passivität des Unterhaltsberechtigten im Verfahren nicht ändert.

Das Bundesgericht hat auch die Frage…