Erwägungen

Am 8. November 2003 kam es auf der Aarauerstrasse zwischen Muri/AG und Wohlen/AG zu einem Verkehrsunfall, an dem drei Personenwagen beteiligt waren. Der Beschwerdeführer X. fuhr in seinem Personenwagen VW Vento auf der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung Wohlen. F. war im Begriff, X. in seinem Personenwagen Mercedes 280 E zu überholen, und fuhr daher auf der linken Fahrbahnhälfte in Richtung Wohlen. Aus der Gegenrichtung nahte G. in einem Personenwagen Toyota Starlet. Zwischen den Fahrzeugen von F. und G. kam es zu einer Frontalkollision. Die beiden Fahrzeugführer starben noch auf der Unfallstelle beziehungsweise gleichentags im Spital. Die fünf Passagiere im Wagen von F. sowie die beiden Passagiere im Wagen von G. wurden verletzt. X. blieb unverletzt.

X. besaß keinen Führerausweis, da ihm der Lernfahrausweis für die Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers X. wegen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher einfacher Körperverletzung nicht gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz habe nicht alle Umstände berücksichtigt, die für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wesentlich sind.

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Die von der Vorinstanz genannten Umstände lassen jedoch nicht den Schluss auf Eventualvorsatz des Beschwerdeführers zu. Vielmehr sprechen einige Umstände dafür,…