Sachverhalt
Der Beschwerdeführer X. wurde am 18. August 1988 durch das Kantonsgericht des Kantons Schwyz im Appellationsverfahren wegen zahlreicher Delikte, darunter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, zu sieben Jahren Zuchthaus und einer Busse von 500 Franken verurteilt.
Der Schuldspruch wegen Körperverletzung basierte auf folgendem Sachverhalt: Am 21. Dezember 1984 begab sich X. mit seiner damaligen Ehefrau in eine Bar in Luzern. Nach einer Auseinandersetzung holte X. ein Küchenmesser aus der gemeinsamen Wohnung und fügte seiner Frau eine Schnittwunde vom linken Mundwinkel bis zum Ohransatz zu. Die Verletzung verheilte zwar gut, blieb jedoch deutlich sichtbar und führte zu einer bleibenden mimischen Beeinträchtigung, insbesondere beim Lachen.
X. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit zwei Hauptrügen: Zum einen wandte er sich gegen die Qualifikation der Körperverletzung als schwere Körperverletzung. Zum anderen beanstandete er, dass die Vorinstanz eine in Frankreich ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten (wegen Einbruchdiebstählen im März/April 1986) nicht als Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB berücksichtigt und die Regeln über die retrospektive Realkonkurrenz nach Art. 68 Ziff. 2 StGB nicht angewendet habe. X. beantragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung.
Erwägungen
I. Qualifikation der Körperverletzung als schwere Körperverletzung nach Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation der Körperverletzung als schwere Körperverletzung. Eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung des Gesichts reicht für die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzung bleibende Folgen hat. Im vorliegenden Fall führte die Schnittwunde zu einer dauerhaft sichtbaren Narbe, die die mimische Ausdrucksfähigkeit der Geschädigten beeinträchtigt. Das subjektive Empfinden der Geschädigten ist dabei unerheblich, da sich die Einstellung des Verletzten ändern kann. Zudem kann die Narbe nicht vollständig kosmetisch überdeckt werden, sodass sie bei Verzicht auf Make-up weiterhin sichtbar bleibt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine schwere Körperverletzung angenommen.
II. Rückfall nach Art. 67 StGB
Die Vorinstanz nahm einen Rückfall nach Art. 67 StGB an, da X. innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Frankreich weitere Straftaten begangen hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Rückfallvoraussetzungen nicht erfüllt seien, da einige der nun zu beurteilenden Taten vor der französischen Verurteilung begangen worden seien. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Entscheidend ist, dass X. nach der Verbüßung der französischen Strafe weitere schwere Straftaten (Raubüberfälle) begangen hat, sodass die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind.
III. Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB bei ausländischer Vorverurteilung
Die zentrale Rechtsfrage betraf die Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB bei einer ausländischen Vorverurteilung. Die Vorinstanz lehnte die Anwendung ab, da die der französischen Verurteilung zugrundeliegenden Taten nicht in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fielen. Das Bundesgericht hob diese Auffassung auf und bestätigte, dass Art. 68 Ziff. 2 StGB auch bei ausländischen Vorverurteilungen anwendbar ist, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Taten dem räumlichen Geltungsbereich des StGB unterstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, der keine solche Einschränkung vorsieht. Zudem würde eine gegenteilige Auslegung zu einer ungerechtfertigten…