Sachverhalt

Am 6. Januar 1996 zog der Beschuldigte A. ein ihm unbekanntes Mädchen B. in die hinteren Geschäftsräumlichkeiten eines Kebab-Stands in Zürich. Er gab dem Mädchen Schokolade und führte dann mehrere sexuelle Handlungen aus, darunter Umarmungen, Küsse auf den Mund und Versuche eines Zungenkusses. Das Mädchen war währenddessen wie gelähmt und konnte sich nicht entziehen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A. wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis bedingt und zur Zahlung von 1'000 Franken Genugtuung an B. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 3. Juli 1997. A. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, dass die Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Die Handlungen waren eindeutig sexualbezogen und gingen weit über übliche Küsse und Umarmungen hinaus. Der sexuelle Charakter der Handlungen wurde durch die Dauer, Intensität und den Rückzug in die hinteren Räumlichkeiten verstärkt. Das Bundesgericht betonte, dass die Revision des Sexualstrafrechts den Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung nicht relativiert.

Das Bundesgericht führte aus, dass sexuelle Handlungen mit Kindern nur strafbar sind, wenn sie einen…