Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein brasilianischer Staatsbürger, wirft dem Bundesverwaltungsgericht vor, die spontane Übermittlung von Informationen über ihn durch die Schweizer Staatsanwaltschaft an die brasilianischen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens als rechtmäßig erachtet zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Übermittlung die Verantwortung des Bundes engagiert habe, da sie gegen die Grundsätze der Doppelstrafbarkeit und der Spezialität verstoßen habe. Die Tatsachen zeigen, dass die Staatsanwaltschaft den brasilianischen Behörden spontan Informationen über die Existenz von Bankkonten übermittelt hat, die von Personen verdächtigt werden, in Korruption und Geldwäsche verwickelt zu sein, darunter der Beschwerdeführer als Inhaber einer Vollmacht. Diese Übermittlung erfolgte, bevor Brasilien ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig ist, ab. Es ist der Ansicht, dass die spontane Übermittlung von Informationen aus dem Bereich des Amtsgeheimnisses, wie in Art. 67a IRSG geregelt, nicht unter den Grundsatz der Doppelstrafbarkeit fällt. Stattdessen unterliegt diese Art der Übermittlung einer angepassten Form des Spezialitätsprinzips, das darauf abzielt, dass die spontan übermittelten Informationen vom ausländischen Staat nur dazu verwendet werden dürfen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen, und nicht für Strafverfolgungsmaßnahmen,…