Sachverhalt

Am 1. September 2013 gegen 3.00 Uhr fuhr der Angeklagte X. auf der Strasse der Monts-de-Lavaux bei Croix-sur-Lutry. Er hielt sich nicht an eine Polizeikontrolle auf und flüchtete. Es kam zu einer Verfolgungsjagd, während der X. zahlreiche Verkehrsregeln missachtete: Nichtbeachten von Haltesignalen, Überfahren von «Stop»- und «Vorfahrt gewähren»-Schildern, Fahren in falscher Richtung in mehreren Kreiseln, Geschwindigkeitsüberschreitungen (bis zu 100 km/h in einer Zone mit 50 km/h-Limit), Überfahren von Rotlichtern und gefährliche Überholmanöver. Gegen 3.55 Uhr eskalierte die Verfolgungsjagd in Lausanne, wo X. ein Rotlicht mit 180 km/h überfuhr, waghalsige Überholmanöver durchführte und andere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern zwang. Schliesslich kollidierte er mit einem Polizeifahrzeug, das ihm den Weg versperrte, und flüchtete zu Fuss, bevor er gefasst wurde.

Mit Urteil vom 12. Februar 2015 sprach das Strafgericht des Bezirks Lausanne X. der Gefährdung von Menschenleben (Art. 129 StGB), des Fahrens ohne Führerausweis sowie der schwerwiegenden qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) schuldig. Er wurde zu 35 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 90 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden, mit teilweiser Strafaussetzung (11 Monate zu vollziehen, 24 Monate unter 5-jähriger Bewährung) und einer Busse von 1 000 Franken. Das Gericht ordnete zudem eine Strafreduktion um 8 Tage an, um das moralische Leid aufgrund unrechtmässiger Haftbedingungen zu entschädigen.

Das Strafberufungsgericht des Kantonsgerichts Waadt bestätigte dieses Urteil am 11. Juni 2015.

X. reichte ein Strafrekurs beim Bundesgericht ein und beantragte seinen Freispruch wegen Gefährdung von Menschenleben, eine Strafreduktion sowie die Aufhebung der Anrechnung von 8 Tagen Haft. Zudem verlangte er eine finanzielle Entschädigung von 1 600 Franken vom Kanton Waadt, hilfsweise die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Entschädigung für die unrechtmässige Inhaftierung von X., insbesondere wegen Haftbedingungen, die gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Garantien verstiessen. Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO muss die Strafbehörde eine Entschädigung zusprechen und das moralische Leid des Angeschuldigten bei unrechtmässiger Inhaftierung wiedergutmachen. Die Rechtsprechung lässt verschiedene Formen der Wiedergutmachung zu, namentlich eine Feststellungsentscheidung, eine finanzielle Entschädigung oder eine Strafreduktion, je nach den Umständen.

Der Rekurrent bestritt die Wahl der kantonalen Instanz, die unrechtmässige Inhaftierung durch eine Strafreduktion zu entschädigen, obwohl er eine finanzielle Entschädigung beantragt hatte. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Wahl der Art und des Umfangs der Wiedergutmachung im Ermessen des Richters liegt, vorbehältlich einer Willkürprüfung. Es betonte, dass zwar die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 41 ff. OR) die Beurteilung des Richters beeinflussen können, dieser jedoch nicht an die Anträge der Partei gebunden ist.…