Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft Baden gegen [A.] wegen Mordes und Bedrohungen führte. [A.] wurde am 12. Februar 2022 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete seine Entlassung am 28. Oktober 2022 an, aber die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein, die von der Strafkammer des Kantonsgerichts gutgeheissen wurde. [A.] legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Die beteiligten Parteien sind [A.], die Staatsanwaltschaft Baden, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, die Strafkammer des Kantonsgerichts und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 12. Februar 2022 (Verhaftung von [A.]), der 28. Oktober 2022 (Entscheid über die Entlassung), der 17. November 2022 (Entscheid der Strafkammer) und der 10. Januar 2023 (Entscheid des Bundesgerichts).

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Recht hat, gegen Entscheide über die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder der Sicherheitshaft zu beschweren. Das Strafprozessgesetz (StPO) sieht dieses Recht nicht ausdrücklich vor, aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts hatte es bisher anerkannt.

Der Gesetzgeber hat jedoch das StPO revidiert und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide über die Entlassung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesgericht befand, dass diese gesetzliche Änderung eine Änderung der Rechtsprechung darstelle und entschied, von seiner früheren Rechtsprechung abzuweichen.

Das Bundesgericht befand auch, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts…