Art. 20 StPO

Beschwerdeinstanz

1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
  1. a. der erstinstanzlichen Gerichte;
  2. b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
  3. c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zuständigkeit für Entscheide über den Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG)
    · 03.01.2017 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
    · 16.12.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide
    · 03.09.2015 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft
    · 27.11.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen
    · 05.11.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung
    · 10.01.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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