Art. 20 StPO
Beschwerdeinstanz
1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
- a. der erstinstanzlichen Gerichte;
- b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
- c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2 Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zuständigkeit für Entscheide über den Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG)8 Zitierungen
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2Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil7 Zitierungen
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3Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide6 Zitierungen
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4Nichtanordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft4 Zitierungen
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5Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen2 Zitierungen
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6Kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Nachverfahren3 Zitierungen
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3 Zitierungen18.07.2018 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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