Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führt eine Strafuntersuchung gegen A. und beantragt beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden, anstelle von Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen anzuordnen, wie ein Kontaktverbot, ein Annäherungsverbot, ein Waffenverbot sowie eine Therapie und kontrollierte Alkoholabstinenz. Das Zwangsmassnahmengericht ordnet zwar einige der beantragten Ersatzmassnahmen an, lehnt jedoch die Anordnung einer Therapie und kontrollierten Alkoholabstinenz ab.

Gegen diesen Entscheid erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintritt, da es die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft verneint.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts berechtigt ist, mit dem dieses die Anordnung von von ihr beantragten Ersatzmassnahmen ablehnt.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass gemäss der Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen Entscheide befugt ist, mit denen die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht angeordnet, nicht verlängert oder aufgehoben wird. Diese Rechtsprechung soll sinngemäss auch für Ersatzmassnahmen gelten, da diese derart einschneidend sein können, dass sie sich von Untersuchungs- oder…