Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde am 2. März 2005 wegen versuchter Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Nach Ablauf der Massnahmendauer wurde der Verurteilte am 23. Dezember 2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus dem Sanktionsvollzug entlassen. Die Sicherheitsdirektion hob die stationäre Massnahme am 25. Januar 2018 mangels Erfolgsaussichten auf und beantragte beim Strafgericht die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren.
Das Strafgericht eröffnete am 9. Februar 2018 ein gerichtliches Nachverfahren betreffend nachträgliche Verwahrung. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 2018 in Sardinien verhaftet und am 6. August 2018 an die Schweiz ausgeliefert. Das Zwangsmassnahmengericht wies den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft ab, die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein, die das Kantonsgericht gutgeheissen hat.
Der Beschwerdeführer beantragt nun die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf ein unabhängiges und unparteiisches Haftgericht, eine Verletzung des Legalitätsprinzips und eine…