Erwägungen
Der Schweizer G. heiratete am 31. Dezember 1975 eine Kamerunerin. Er leitete am 26. Januar 1976 ein Verfahren gegen seine erste Ehefrau, die Schweizerin war; die Scheidung trat am 3. Mai 1976 in Kraft. Polygamie ist in Kamerun, wo die zweite Ehe geschlossen wurde, zulässig.
Wegen Bigamie angeklagt, wurde G. von den Gerichten in Neuenburg in erster und zweiter Instanz freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts musste entscheiden, ob die von G. in Kamerun begangene Bigamie-Handlung in der Schweiz eine Wirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB entfaltet hat, was die Anwendung von Art. 3 StGB und die Zulassung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ermöglicht hätte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Bigamie ein Zustandsdelikt und kein Dauerdelikt ist, d.h. ein Delikt, das mit der Eheschließung vollendet ist und nicht durch das Verharren im Zustand der Bigamie. Folglich wurde die Tat in Kamerun begangen, wo G. seine zweite Ehe schloss.
In Bezug auf den Begriff des "Erfolgs" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB vertrat das Gericht die Auffassung, dass dieser technisch auszulegen ist und sich auf den…