Erwägungen
Der Bundesstrafrichter führt in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fregatten durch die französische Gesellschaft Thomson an die Marine der Republik China (Taiwan). In diesem Rahmen hat er Rechtshilfeersuchen an die Behörden von Taiwan, Frankreich und Liechtenstein gerichtet. Die Mitglieder der Familie Wang sowie die beteiligten Gesellschaften haben eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters eingereicht, bestimmte Unterlagen an die französischen Behörden zu übermitteln.Erwägungen
Laut den Beschwerdeführern würde der Schutz des französischen Staatsgeheimnisses der Herausgabe aller Unterlagen zum Fregattenkontakt entgegenstehen. Das Bundesgericht weist dieses Argument jedoch zurück, da die französischen Strafbestimmungen zum Schutz der Landesverteidigung den Schweizer Behörden nicht entgegengehalten werden können. Die Vollzugsbehörde muss den ihr übertragenen Auftrag treu und vollständig erfüllen, ohne zu prüfen, ob ein Schriftstück oder eine Information nach französischem Recht dem Staatsgeheimnis unterliegt.
Das Bundesgericht prüft auch die Frage der direkten Übermittlung von Unterlagen durch den Untersuchungsrichter an seinen französischen Amtskollegen. Es ist der Ansicht, dass die Regeln für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen lediglich die Souveränität des ersuchten Staates wahren und nicht den Schutz der verfolgten Person bezwecken, die sich darauf…