Art. 301 StGB
1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_IV_1994 Zitierungen15.10.1948 · 4 Zitierungen
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2Verletzung militärischer Geheimnisse und wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung2 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit0 Zitierungen
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5Überprüfungsbefugnis der Anklagekammmmer (Erw. 4).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Getrenntleben1 ZitierungenZB.2021.16· 27.04.2021 · 1 Zitierungen
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Rechtsverweigerungsbeschwerde (BGer 5A_177/2021 vom 5. März 2021)1 ZitierungenBEZ.2020.67· 16.12.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen25.09.2012 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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