Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer X., Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, SVA Aargau, A. AG
Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
Datum: 8. August 2016
Sachverhalt:
- X. wird vorgeworfen, von 2000 bis Dezember 2011 die SVA Aargau und seine Unfallversicherung über seine Arbeitsfähigkeit getäuscht und dadurch unrechtmäßige Geldleistungen in Höhe von Fr. 697'590.- erlangt zu haben.
- X. schloss im Mai 2004 eine Kranken- und Taggeldversicherung bei der A. AG ab und gab dabei falsche Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Monatslohn an.
- X. überwies am 15. März 2007 Fr. 550'000.- an die Bank B. und gab dabei falsche Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten an.
- Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X. am 4. Dezember 2014 wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.
- Das Obergericht des Kantons Aargau stellte das Verfahren hinsichtlich der vor dem 28. September 2001 begangenen Betrugshandlungen ein und wies die Berufung im Übrigen ab.
- X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts.
Erwägungen
Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen.
Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch.
Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der…