Erwägungen
Die Gesellschaft [Y.] ist Eigentümerin eines Gebäudes in P. Seit dem 1. Oktober 2000 sind A.X. und B.X. Mieter einer Wohnung in diesem Gebäude. Zwischen April 2006 und März 2007 wurden umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt, die für die Mieter Belästigungen verursachten. Am 8. Dezember 2006 teilte [Y.] den Mietern eine Mieterhöhung mit, die ab dem 1. April 2007 in Kraft treten sollte.
A.X. hat die Schlichtungsbehörde für Mietangelegenheiten angerufen und die Mieterhöhung angefochten sowie eine Mietzinsreduktion aufgrund der Belästigungen beantragt. Die Schlichtung scheiterte. A.X. und B.X. haben dann das Mietgericht angerufen, das ihre Anfechtung der Mieterhöhung abgewiesen hat.
A.X. und B.X. haben beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben und beantragen hauptsächlich, dass der monatliche Mietzins ab dem 1. April 2007 auf 1'203 Franken 50 festgesetzt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat erwogen, dass die Eheleute X. als Mitmieter eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und gemeinsam den Mietzins anfechten mussten, bereits im Stadium des Schlichtungsgesuchs. Da A.X. allein die Schlichtungsbehörde angerufen hat, war dies nicht wirksam. Folglich ist die Mieterhöhung in Rechtskraft erwachsen, da sie von den Mitmietern nicht rechtzeitig angefochten wurde.
Das Bundesgericht hat das Argument der Beschwerdeführer, wonach…