Erwägungen

Das Bundesgericht hat über einen Fall entschieden, in dem ein Ausländer von zwei verschiedenen Gerichten zu zwei aufeinanderfolgenden Ausweisungen verurteilt worden war. Die erste Ausweisung von 5 Jahren wurde vom Bezirksgericht St. Gallen ausgesprochen, die zweite Ausweisung von 6 Jahren vom Kantonsgericht Zürich. Das Bundesgericht entschied, dass die neuen Bestimmungen zur Ausweisung (Art. 66a ff. StGB), die am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sind, nur dann gelten, wenn die maßgebliche Straftat nach diesem Datum begangen wurde. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt, einschließlich für Maßnahmen. In Bezug auf das Zusammentreffen der beiden Ausweisungen wandte das Bundesgericht die gleichen Grundsätze an wie unter dem alten Recht (aufgehobener Art. 55 StGB), nämlich dass die Ausweisungen nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip vollstreckt werden müssen. Somit ist die kürzere Ausweisung in der längeren enthalten.

Erwägungen

Zunächst hat das Bundesgericht klargestellt, dass die neuen Bestimmungen zur Ausweisung (Art. 66a ff. StGB) nur dann gelten, wenn die maßgebliche Straftat nach dem 1. Oktober 2016, dem Datum ihres Inkrafttretens, begangen wurde. Der Grundsatz der Nichtrückwirkung gilt, einschließlich für Maßnahmen.

In Bezug auf das Zusammentreffen der beiden gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Ausweisungen wandte das Bundesgericht die gleichen Grundsätze an wie unter dem alten Recht (aufgehobener Art. 55 StGB). Demnach müssen die Ausweisungen nicht kumulativ,…