Art. 66b StGB

Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall

1 Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
2 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafrechtliches Rückwirkungsverbot in Bezug auf die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung; Wiederholungsfall; retrospektive Konkurrenz bei Landesverweisung
    · 01.09.2020 · 30 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Raub (besondere Gefährlichkeit), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Diebstahl, Urkundenfälschung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
    SB.2020.62
    · 26.08.2021 · 13 Zitierungen
  • Landesverweisung, Wiederholungsfall
    · 29.04.2025 · 2 Zitierungen
  • vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
    SB.2019.86
    · 01.11.2022 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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