Sachverhalt
Am 3. Juli 2017 kam es in U. zu einem Streit zwischen Nachbarn, an dem [B.] und die Eheleute C. beteiligt waren. [A.] versuchte, den Vorfall mit ihrem Mobiltelefon aufzuzeichnen, was zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und [B.] führte. Der Fall führte zur Eröffnung von Strafverfahren gegen alle Beteiligten, einschließlich [A.] und B. Am 15. August 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und übernahm die Verfahrenskosten, aber gewährte [A.] keine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten.
[A.] legte Beschwerde gegen die Einstellungsentscheidung ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Gewährung einer Entschädigung von 6'764,75 Franken für ihre Verteidigungskosten. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab und verurteilte [A.] zur Zahlung von Verfahrenskosten und einer Entschädigung an B.
[A.] legte eine Strafrechtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Kantonsgerichts und die Gewährung der Entschädigung für ihre Verteidigungskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob A. Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten hatte. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die vernünftige Ausübung ihrer Verfahrensrechte verursachten Ausgaben im Falle der Einstellung des Verfahrens.
Das Bundesgericht befand, dass die Staatsanwaltschaft [A.] aufgefordert hatte, ihre Ansprüche innerhalb von 14 Tagen zu beziffern und zu begründen, aber [A.] nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte. Das Bundesgericht befand, dass dies als stillschweigender Verzicht auf die Entschädigung angesehen werden könne.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Entschädigung nicht mehr in einem nachfolgenden Verfahren erfolgen könne, gemäss seiner…