Art. 93 StPO
Säumnis
Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung4 Zitierungen
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2Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fristwiederherstellungsgesuch (Strafbefehl; grobe Verkehrsregelverletzung, Nötigung); Willkür, Fairnessgebot, überspitzter Formalismus etc.10 Zitierungen
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9 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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