Art. 93 StPO

Säumnis

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigungsanspruch bei Verfahrenseinstellung
    · 17.09.2020 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen
    · 25.04.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fristwiederherstellungsgesuch (Strafbefehl; grobe Verkehrsregelverletzung, Nötigung); Willkür, Fairnessgebot, überspitzter Formalismus etc.
    · 27.03.2024 · 10 Zitierungen
  • 26.11.2013 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • 20.08.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

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