Erwägungen
Der Beschwerdeführer erstattete am 28. Dezember 2017 gegen die Beschwerdegegnerin 2 Strafanzeige wegen (einfacher) Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Baden lud den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 auf den 5. Juni 2018 zu einer Vergleichsverhandlung vor. Da der Beschwerdeführer nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 mit einem "Antrag auf neue Verhandlung" an die Vorinstanz, mit dem er die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Körperverletzung beantragte. Die Vorinstanz wies die "Beschwerde" am 14. Dezember 2018 kostenfällig ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung an die Staatsanwaltschaft Baden zurück. Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht als "Beschwerde" behandelt hat. Stattdessen hätte sie den Antrag als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Vergleichsverhandlung an die Staatsanwaltschaft weiterleiten müssen.
Weiter erweist sich die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Säumnis verschuldet, da er den Hinderungsgrund seines Ausbleibens nicht "rechtzeitig vor" der…