Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, A., stellte am 13. August 2012 bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag gegen X. wegen Tätlichkeiten und konstituierte sich als Strafklägerin. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte X. mit Strafbefehl vom 18. September 2012 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von 100.-. A. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt. Das Bezirksgericht Baden verurteilte X. wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 100.- und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'812.- X. und A. je zur Hälfte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von A. im Kosten- und Entschädigungspunkt ab und hob das Urteil des Bezirksgerichts Baden auf.
A. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Privatklägerschaft, die sich lediglich als Strafklägerin konstituiert und im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend macht, als weitere Betroffene im Schuldpunkt zur Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert ist. Die Mehrheit der Lehre vertritt die Ansicht, dass die Privatklägerschaft im Schuldpunkt zur Einsprache berechtigt ist, soweit sie eine mögliche Auswirkung der zu milden rechtlichen Qualifikation auf ihre Zivilforderungen darlegen kann.
Das Bundesgericht entschied, dass die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines…