Erwägungen

Im Jahr 1974 vermietete die X. AG den Eheleuten [Y.] eine 6-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 174 m2 in Genf. Am 2. März 2007 kündigte die X. AG den Mietvertrag zum 30. Juni 2007 mit der Begründung, die Wohnung zu einem höheren Mietzins an einen Dritten vermieten zu wollen.

Die Eheleute [Y.] reichten bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung der Kündigung ein. Das Mietgericht des Kantons Genf hob die Kündigung auf, da die X. AG nicht nachgewiesen habe, dass sie die Wohnung zu einem nicht missbräuchlichen, höheren Mietzins an einen Dritten vermieten könne. Die Appellationskammer für Mietangelegenheiten des Kantons Genf bestätigte dieses Urteil.

Die X. AG legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache an die Appellationskammer zur Neubeurteilung.

Erstens befand das Bundesgericht, dass die Appellationskammer den Begriff des "Quartiers" gemäß Art. 269a Abs. 1 Bst. a OR zu eng ausgelegt habe. Das Quartier beschränkt sich nicht auf einen homogenen architektonischen Komplex und kann heterogen sein. Die kantonale Behörde ist am besten in der Lage, das Quartier im Einzelfall zu bestimmen, und das Bundesgericht übt nur eine zurückhaltende Kontrolle aus.

Zweitens erachtete das Bundesgericht, dass die Appellationskammer bei der Prüfung der neun…