Sachverhalt

Am 8. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons und der Republik Genf ein Strafverfahren gegen X. wegen folgender Straftaten:

  • Veruntreuung, Betrug und unrechtmässige Aneignung;
  • Erwerb am 30. März 2015 von C. und D. der Aktiven der Firma E. AG unter Verpfändung von Booten, die ihm nicht gehörten, sowie deren spätere Weiterveräusserung;
  • Aneignung ab September 2013 mehrerer Boote, Anhänger und Fahrzeuge im Eigentum von G.;
  • Annahme von H. eines Bootes sowie von 300'000 Franken zum Kauf eines Bootes der Marke I., jedoch Verwendung dieser Vermögenswerte für andere Zwecke ohne Gegenleistung.

Die Privatkläger C., D. und H. zogen ihre Klagen am 5. September 2016 bzw. 14. November 2016 zurück. Am 22. Mai 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X. gemäss Art. 53 StGB ein und belastete ihn mit den Verfahrenskosten für die Klagen von C., D. und H. (1'305 Franken), während die Kosten für die Klage von G. (10 % der Gesamtkosten) zu Lasten des Staates gingen.

Am 14. Juli 2017 hob die Beschwerdekammer für Strafsachen des Genfer Kassationsgerichts die Einstellungsverfügung insoweit auf, als sie X. mit Verfahrenskosten belastete, und verwies die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Zuerkennung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten von X. in der Voruntersuchung zurück.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Entscheid ein strafrechtliches Rechtsmittel und beantragte hauptsächlich die Verurteilung von X. zur Zahlung der Verfahrenskosten für die Klagen von C., D. und H. sowie hilfsweise eine teilweise Entschädigung für X. oder die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde zur Neuentscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Belastung mit Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung die Unschuldsvermutung wahren muss, wie sie in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert ist. Eine solche Kostenauferlegung ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte das Verfahren veranlasst oder seinen Ablauf erschwert hat, durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten, das in kausalem Zusammenhang mit den belasteten Kosten steht. Diese Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, da die Einstellung auf Art. 53 StGB gestützt ist, was zwingend die Anerkennung einer vom Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Tat voraussetzt.

Art. 53 StGB gilt in einem Rahmen, in dem der Täter eine rechtswidrige Tat begangen, den Schaden wiedergutgemacht oder den verursachten Nachteil ausgeglichen hat, was eine Belastung mit Verfahrenskosten rechtfertigt. Im Gegensatz zu Fällen von Freispruch oder Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beruht die Einstellung gemäss Art. 53 StGB auf der Prämisse einer begangenen Straftat, auch wenn keine Strafe verhängt wird. Die Einstellungsverfügung stellt zwar keine Verurteilung dar, verletzt aber die Unschuldsvermutung nicht, sondern erkennt die Rechtswidrigkeit der Tat implizit an.

Im vorliegenden Fall hat X. Täuschungshandlungen begangen, die zur Eröffnung der Untersuchung und zum Rückzug der Klagen durch C., D. und H.…