Sachverhalt
Am 10. Februar 1997 hat die Gesellschaft GPR Gérance, Placements & Réalisations SA (nachfolgend: GPR) eine Strafanzeige wegen widerrechtlicher Inbesitznahme der von ihr verwalteten Räumlichkeiten, gelegen an der Rue de LFG Ferme 10 in Genf, eingereicht. Gemäss einem Polizeibericht vom 26. Mai 1997 befand sich der Beschwerdeführer L. zu einem nicht näher bezeichneten früheren Zeitpunkt an Ort und Stelle. Am 10. Dezember 1998 hat A. das Gebäude im Wege der Zwangsversteigerung erworben und am 11. Dezember 1998 eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs eingereicht, wobei er seine Absicht bekundete, ab dem 19. Januar 1999 Renovationsarbeiten durchzuführen. Die Polizei informierte die occupants darüber, dass sie die Räumlichkeiten bis spätestens zum 5. Januar 1999 zu räumen hätten. Am 4. Januar 1999 wurde [L.] bei der Räumung vorgefunden, wie er sich an einem Seil vom 4. Stock abseilte. Zudem hat die Credit Suisse First Boston am 5. Februar 1999 eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs betreffend ein weiteres von [L.] in Genf besetztes Gebäude eingereicht. Das Polizeigericht verurteilte [L.] zu 20 Tagen bedingtem Freiheitsentzug wegen Hausfriedensbruchs; dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren durch die Strafkammer des Appellationsgerichts bestätigt. [L.] hat hiergegen ein Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, welche abgewiesen wurde.
Erwägungen
1. Wirkungen der Strafanzeige im Rahmen eines Dauerstraftatbestands: Der Beschwerdeführer bestritt, dass die von GPR im Jahr 1997 eingereichte Anzeige auf sein Verhalten habe ausgedehnt werden können, da er die Räumlichkeiten erst nach Einreichung der Anzeige in Besitz genommen habe. Das Bundesgericht führt aus, dass der Hausfriedensbruch einen Dauerstraftatbestand (Dauerdelikt) darstellt, dessen Wirkungen der Anzeige sich auf alle Beteiligten erstrecken, einschliesslich derjenigen, die sich der Tat erst nach Einreichung der Anzeige anschliessen. Die Strafanzeige, einmal wirksam eingereicht, umfasst den gesamten laufenden deliktischen Sachverhalt ohne zeitliche oder persönliche Begrenzung, sofern der Anzeigende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass GPR die Anzeige zeitlich oder auf die zum Zeitpunkt der Einreichung Anwesenden beschränkt hatte. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Anzeige nicht anwesend war, hat zwar eingeräumt, die Räumlichkeiten für einen bestimmten Zeitraum widerrechtlich in Besitz gehabt zu haben, was ausreicht, um ihn strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die kürzere Dauer seiner Inbesitznahme im Vergleich zu den anderen Beteiligten beeinflusst zwar nicht seine Schuld, kann jedoch die Beurteilung seines Verschuldens und damit die Strafzumessung beeinflussen.
2. Aktivlegitimation zur Anzeige nach Eigentumsübergang: Der Beschwerdeführer bestritt zudem die Zulässigkeit der von [A.], dem neuen Eigentümer des Gebäudes, eingereichten Anzeige und argumentierte, dieser könne die ursprüngliche Anzeige von GPR nicht übernehmen. Das Bundesgericht führt aus, dass die Aktivlegitimation zur Anzeige durch die Eigenschaft als Verletzter im Sinne von Art. 28 StGB bestimmt wird, mithin durch die Person, deren Rechtsgut unmittelbar durch die Straftat beeinträchtigt wird. Der Hausfriedensbruch schützt die Freiheit der Wohnung, die demjenigen zusteht, der über die Räumlichkeiten verfügen kann, sei es aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts. Im vorliegenden Fall hatte [A.] das Gebäude am 10. Dezember 1998 im Wege der Zwangsversteigerung erworben, wodurch ihm ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Verletzter zukam. Er war daher berechtigt, unabhängig von der ursprünglichen Anzeige von GPR eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einzureichen. Die formellen Anforderungen an die Anzeige unterliegen dem kantonalen Recht und können im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.
3. Widerrechtlichkeit der Inbesitznahme trotz Eigentumsübergang: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Inbesitznahme der Räumlichkeiten sei nach dem Eigentumsübergang auf [A.] rechtmässig geworden, da dieser seinen Widerspruch vor dem von der Polizei festgesetzten Räumungstermin nicht zum Ausdruck gebracht habe. Das Bundesgericht führt aus, dass der Hausfriedensbruch in zwei Formen auftreten kann: als widerrechtliches Eindringen in die Räumlichkeiten gegen den Willen des Berechtigten oder als Verbleiben in den Räumlichkeiten trotz Aufforderung zum Verlassen. Im vorliegenden Fall war die anfängliche Inbesitznahme widerrechtlich, da sie gegen den Willen des ersten Eigentümers, vertreten durch GPR, erfolgte. Der Eigentumsübergang hat die Widerrechtlichkeit der Inbesitznahme nicht geheilt, da [A.] seinen Widerspruch sogleich durch…