Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Stadtrichteramt Zürich mit Strafbefehl vom 16. März 2015 wegen Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 4 i.V.m. Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft. X. erhob Einsprache, woraufhin ihn das Bezirksgericht Zürich des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung für schuldig befand und mit einer Busse von Fr. 100.-- bestrafte. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Berufung abwies und den Schuldspruch sowie die Busse von Fr. 100.-- bestätigte.

X. führt nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn vom Vorwurf des Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen freizusprechen. Eventualiter beantragt er, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich und sieht keine Verletzung des Legalitätsprinzips oder des "nemo tenetur"-Prinzips. Auch eine Verletzung von Grundrechten wie der Bewegungsfreiheit, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder des Rechts auf Privatsphäre liegt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht vor.

Das Bundesgericht führt aus, dass für eine Personenkontrolle gemäss § 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG/ZH)…