Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Wahlfälschung bezüglich [B.] schuldig gesprochen und zu 280 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. [X.] hatte anstelle von [B.] an der Grossratswahl vom 28. Oktober 2012 teilgenommen. Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen von [B.] , die am 30. Oktober 2012 von der Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden.
[X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügte, dass die Befragung durch die Staatsanwaltschaft von [B.] nicht verwertbar sei, da sie in Verletzung sämtlicher strafprozessualer Rechte durchgeführt worden sei. Er bestreitet auch, Handlungen zur Ausübung des Wahlrechts anstelle von [B.] vorgenommen zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Befragung von [B.] durch die Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2012 verwertbar sei, da sie nicht auf einer widerrechtlichen Besprechung vom 23. Oktober 2012 basiere. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass [B.] anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen unbeholfenen und verwirrten Eindruck hinterlassen habe, aber ihre tatnäheren Aussagen vom 30. Oktober 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft klar und nachvollziehbar seien.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer alle zur Ausübung des Stimmrechts notwendigen Handlungen selber vorgenommen habe. Die Aussagen von [B.] seien glaubhaft und…