Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Mietvertrag zwischen der [A. AG] als Mieterin und der [B.] als Vermieterin. Am 18. August 2014 kündigte die [A. AG] den Mietvertrag ausserordentlich auf den 25. August 2014. Die [B.] bestritt die Wirksamkeit dieser Kündigung und beantragte bei der Schlichtungsbehörde, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam und missbräuchlich sei.
Das Mietgericht Zürich erklärte sich für zuständig, da es sich um einen Fall des Kündigungsschutzes im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handle. Die [A. AG] erhob daraufhin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Berufung abwies und die Zuständigkeit des Mietgerichts bestätigte.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts reichte die [A. AG] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass es sich vorliegend um einen Fall des Kündigungsschutzes im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO handle, da die [B.] die Kündigung der [A. AG] nicht nur als unwirksam, sondern auch als missbräuchlich i.S. von Art. 271 OR angefochten habe.
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Treu und Glauben ausgelegt das Begehren der [B.] an die Schlichtungsbehörde als Anfechtungsbegehren i.S. von Art. 273 OR zu verstehen sei, auch wenn die [B.] den Wortlaut ihres Begehrens später dahingehend…