Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 26. November 2012 wegen versuchten Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern fand [X.] am 20. Juni 2013 auf dessen Berufung und eine auf die Sanktion beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin des Landfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 250.--.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen vollendeten Landfriedensbruchs auf, da dies gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt. Da nur der Beschwerdeführer im Schuldpunkt Berufung erhoben hatte, durfte die Vorinstanz den erstinstanzlichen…