Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.X.] gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand: Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtliches Gehör, Willkür, Verletzung des Anklagegrundsatzes, Strafzumessung.

Sachverhalt:

[A.X.] wird vorgeworfen, zusammen mit dem Mitbeschuldigten [Y.] im Kokainhandel tätig gewesen zu sein. Im Einzelnen habe er im November/Dezember 2008 von [Y.] 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erhalten. Vor dem 19. Februar 2009 habe er von diesem weitere 500 Gramm Kokain entgegengenommen und davon bis zum 19. Februar 2009 200 Gramm verkauft. Schliesslich habe er [Y.] am 13. März 2009 angefragt, ob er eine Portion von 10 Gramm Kokain zum Weiterverkauf an eine Drittperson bekommen könne.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte [A.X.] mit Urteil vom 19. März 2012 zu 32 Monaten Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich setzte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate herab und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe setzte es auf 6 Monate fest.

[A.X.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus.

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV.

Der Beschwerdeführer erhebt eine ganze Reihe formeller Rügen. So beanstandet er, das Protokoll der ersten Einvernahme vom 26. Mai 2010 sei durch den Protokollführer nicht unterzeichnet worden. Die Vorinstanz führt aus, der Protokollführer habe das Protokoll der Hafteinvernahme vom 26. Mai 2010 nicht unterzeichnet. Dies stelle indes lediglich die Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar, die keine weiteren Folgen, insbesondere auch nicht die Nichtigkeit der fraglichen Einvernahme, nach sich ziehe. Die erwähnte Hafteinvernahme sei demnach verwertbar.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, es seien ihm in der Schlusseinvernahme weder das Untersuchungsergebnis noch die wesentlichen Beweismittel mit Aktenhinweis, namentlich die überwachten Gespräche und protokollarischen Aussagen der Mitbeschuldigten, vorgehalten worden. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe in der Einvernahme vom 10. Oktober 2011 auf die aufgezeichneten Telefongespräche verwiesen. Insoweit sei der Beschwerdeführer hinreichend auf die wesentlichen Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützte, hingewiesen worden. Zudem seien ihm sämtliche ihm vorgeworfenen…