Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen die FIFA (B1) sowie zwei ihrer Funktionäre (B2 und B3) wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, möglicherweise Veruntreuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) ein. Mehrere Journalisten (Jean François Tanda, Dominique Strebel, Martin Stoll, Renato Beck und Oliver James) stellten daraufhin Gesuche um Akteneinsicht in diese Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft bewilligte die Gesuche und legte fest, dass der Name der FIFA sowie die Namen, Geburtsdaten, Funktionen und Vermögensverhältnisse von B2 und B3 offengelegt werden, nicht jedoch die Namen anderer Dritter. B1, B2 und B3 erhoben Einsprache gegen diese Verfügungen, welche das Obergericht des Kantons Zug abwies. Daraufhin gelangten B2 und B3 mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung sind. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege und ermöglichen eine demokratische Kontrolle. Auch bei Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB, bei denen eine Rechtsverletzung bejaht wird, die zu einer Verurteilung hätte führen können,…