Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Florenz führt gegen verschiedene Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerbetrugs und weiterer Delikte. Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 11. März 2011 bat sie die schweizerischen Behörden um die Herausgabe von Bankunterlagen. Das Bundesamt für Justiz übertrug die Ausführung des Rechtshilfeersuchens an die Eidgenössische Zollverwaltung (Oberzolldirektion). Diese beauftragte die Sektion Zollfahndung Zürich mit der Durchführung der Rechtshilfemassnahmen. Auf Antrag von [X.] hin wurden Unterlagen betreffend ein auf ihn lautendes Konto versiegelt.
Die Oberzolldirektion ersuchte die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Diese trat jedoch nicht darauf ein und verneinte ihre Zuständigkeit. Daraufhin führten sowohl die Oberzolldirektion als auch das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Bundesstrafgericht für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch zuständig ist. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR).
Gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG gelten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Artikel 246-248 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sinngemäss. Nach Art. 248 Abs. 3 StPO entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht über Entsiegelungsgesuche. Da es kein…