Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts, der die teilweise Herausgabe von in der Schweiz beschlagnahmten Vermögenswerten an die Niederlande anordnete. Die Vermögenswerte standen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Drogenhandels. Der Beschwerdeführer 1 wurde in den Niederlanden rechtskräftig wegen der Einfuhr von ca. einer Tonne Kokain zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. In einem separaten Einziehungsverfahren wurde er zudem verpflichtet, einen Betrag von EUR 3,5 Millionen an den niederländischen Staat zu zahlen, da glaubhaft sei, dass er auch aus einem weiteren Kokaintransport (dem sogenannten "Zinntransport") einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt habe. Die Schweiz hatte aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Niederlande verschiedene Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 beschlagnahmt. Das Bundesstrafgericht ordnete die Herausgabe eines Teils dieser Vermögenswerte bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3'126'262.93 an die Niederlande an, hielt aber die Beschlagnahme des Differenzbetrags von EUR 373'737.07 aufrecht, um den niederländischen Behörden Gelegenheit zur Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu geben.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Gewährung der Rechtshilfe mit der Unschuldsvermutung gemäss Artikel 6 Ziffer 2 EMRK vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in ähnlichen Fällen entschieden, dass ein separates Einziehungsverfahren, das unmittelbar mit einem Strafverfahren verbunden sei, nicht als neue Anklage im Sinne der EMRK zu betrachten sei. Da der Beschwerdeführer 1 wegen…