Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] wurde vom Bezirksgericht Hinwil wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes angeklagt. Mit Ausnahme der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sah das Bezirksgericht von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 54 StGB ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Im Übrigen sah es ebenfalls von einer Bestrafung ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 54 StGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen der Tat, die den Tatbestand erfüllt, schwer betroffen ist. Dabei ist wesentlich, ob eine einzelne Tat direkt die Betroffenheit beim Täter auslöst.

Im vorliegenden Fall ist die relevante Handlung die fahrlässige Tötung, durch die der Beschwerdegegner den Tod seines Freundes [A.] verursacht hat. Dieser Umstand hat den Beschwerdegegner unbestritten schwer beeinträchtigt. Die weiteren Vorwürfe des Fahrens unter Drogeneinfluss,…