Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen ein Urteil des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob Anklage gegen [A.] , [B.] und [C.] wegen mengen-, banden- und gewerbsmäßiger qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Das Bundesstrafgericht verurteilte [A.] und [B.] als Mittäter und [C.] wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. [C.] wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Bundesanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass [C.] sich nicht der Gehilfenschaft, sondern der Täterschaft der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat. Er habe den gesetzlichen Tatbestand des Verkaufs bzw. des Anstaltentreffens zum Verkauf…