Erwägungen
Das Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog am 26. November 2004 eine Pfändung gegen [X.] . Dabei wurde die das Existenzminimum übersteigende Einkommensquote in Höhe von CHF 2'340.-- pro Monat gepfändet. Gleichzeitig wurde verfügt, dass ab dem 1. März 2005 nur noch ein reduzierter Mietzins im Notbedarf berücksichtigt werde. [X.] erhob Beschwerde dagegen. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hiess die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, in der Existenzminimumsberechnung den Betrag von CHF 40.-- für berufsbedingte Mehrauslagen und den reduzierten Mietzins erst ab 1. April 2005 zu berücksichtigen. [X.] hat das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls festzustellen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäß Rechtsprechung die Zustellung eines Zahlungsbefehls während eines Militärdienstes gänzlich unbeachtlich, d.h. nichtig ist, da der Rechtsstillstand während des Militärdienstes nicht nur im Interesse des Dienstpflichtigen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt, damit die Dienstleistung nicht beeinträchtigt wird. Das Bundesgericht…