Art. 57 SchKG

Dauer

1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.
2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.
4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 67_III_69
    28.03.1941 · 7 Zitierungen
  2. 2
    Beginn des Fristenlaufs
    · 13.02.2001 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 66_III_49
    01.01.1940 · 4 Zitierungen
  4. 4
    BGE 66_III_36
    23.09.1940 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 65_III_120
    20.12.1939 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 65_III_65
    01.01.1939 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.