Art. 57 SchKG
Dauer
1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.
2 Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3 Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.
4 Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 67_III_697 Zitierungen28.03.1941 · 7 Zitierungen
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2Beginn des Fristenlaufs5 Zitierungen
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3BGE 66_III_494 Zitierungen01.01.1940 · 4 Zitierungen
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4BGE 66_III_362 Zitierungen23.09.1940 · 2 Zitierungen
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5BGE 65_III_1202 Zitierungen20.12.1939 · 2 Zitierungen
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6BGE 65_III_652 Zitierungen01.01.1939 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen28.09.2018 · 0 Zitierungen
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Neueste BGer-Urteile
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