Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Schuldner, Miteigentümer zu hälftigem Anteil an der Liegenschaft Gbbl.-Nr. xxx in [U.] ) wurde vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon. Gegenpartei war die [C. AG] (Grundpfandgläubigerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf. Betreibungsamt war das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau.
Das Betreibungsamt stellte dem Beschwerdeführer am 19. März 2020 auf Begehren der [C. AG] in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 220005834 den Zahlungsbefehl zu. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erteilte am 9. Juli 2020 die provisorische Rechtsöffnung.
Der Bundesrat hatte wegen der Covid-19-Pandemie am 18. März 2020 einen allgemeinen Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG für die ganze Schweiz angeordnet, gültig ab 19. März 2020 bis 4. April 2020. Anschliessend folgten die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG bis 19. April 2020, die Fristverlängerung dauerte bis 22. April 2020. Die Zustellung des Zahlungsbefehls fiel somit in den Rechtsstillstand.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zustellung keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG und focht die provisorische Rechtsöffnung nicht mit Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 3 SchKG an. Nach dem Verwertungsbegehren liess das Betreibungsamt eine Verkehrswertschätzung durchführen; der Beschwerdeführer nahm an der Besichtigung vom 9. Dezember 2020 nicht teil. Am 28. Dezember 2020 machte er gegenüber dem Betreibungsamt erstmals die Nichtigkeit der Betreibung geltend. Das Betreibungsamt wies das Feststellungsbegehren am 4. Januar 2021 ab. Die Aufsichtsbehörde (Obergericht des Kantons Bern) wies die Beschwerde am 20. Januar 2021 ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. 220005834. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und setzte die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- fest.
Erwägungen
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz über die Nichtigkeit einer Betreibung unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der Schuldner ist beschwert und legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht; es ist an den vorinstanzlichen Sachverhalt gebunden, kann ihn aber ergänzen, namentlich anhand der kantonalen Akten (Art. 105 BGG).
Die Zustellung des Zahlungsbefehls während des allgemeinen Rechtsstillstandes ist eine Betreibungshandlung im sachlichen Geltungsbereich von Art. 62 SchKG. Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse Unbeteiligter erlassen wurden; fehlerhafte Vollstreckungshandlungen sind in der Regel nur anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer ist. Die bisherige Rechtsprechung (BGE 49 III 76; BGE 121 III 88; BGE 121 III 142; BGE 127 III 173) verneint die Nichtigkeit bei Verletzung der Schonzeiten und Betreibungsferien. Die Lehre (BAUER, GILLIÉRON, WYSSEN, FOËX/JEANDIN, PENON/WOHLGEMUTH) geht überwiegend von Nichtigkeit aus, EICHEL/TURTSCHI hingegen von blosser Anfechtbarkeit.
Das Bundesgericht schliesst sich der Nichtigkeitsfolge an: Zwar ist das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Betreibungswesen unbestritten, doch Sinn und Zweck von Art. 62 SchKG ist, für begrenzte Zeit einem Landesunglück zu begegnen. Die Zustellung des Zahlungsbefehls während des Rechtsstillstandes ist daher nichtig.
Die Aufsichtsbehörde stellt Nichtigkeit von Amtes wegen fest, muss aber nur bei ernsthaften Hinweisen prüfen. Die Feststellung muss einen konkreten Nutzen haben; je weiter das Verfahren fortgeschritten ist und je weniger die Folgehandlungen auf dem nichtigen Akt beruhen, desto eher fehlt dieser Nutzen. Der Beschwerdeführer hat den Mangel nicht fristgerecht mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht und die Rechtsöffnung nicht…