Erwägungen
Der Kläger B. war als Inhaber einer Garage selbständig erwerbstätig. Er war an insgesamt vier Verkehrsunfällen beteiligt, für die er nicht verantwortlich war. Am 17. März 1994 prallte ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs, wodurch dieses stark beschädigt wurde. Der Halter des nachfolgenden Personenwagens war bei der Beklagten A. AG haftpflichtversichert.
Der Kläger erhob am 23. Dezember 2006 Klage gegen die Beklagte A. AG mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm CHF 500'000.- unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung aus dem Unfall vom 17. März 1994 zu bezahlen, samt 5 % Zins ab 23. Dezember 2006, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Kläger einen quantitativen Teil seines gesamten aus der Körperverletzung resultierenden Schadens einklagen kann, ohne dass er seine Klage auf bestimmte Schadenspositionen beschränken müsste. Zwar muss der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Geldleistung auch den Schaden beweisen und zu diesem Zweck weitere Tatsachenelemente behaupten, um seine Klage…