Erwägungen

Die Gesellschaften A. GmbH und B. AG haben sich zu einem Konsortium zusammengeschlossen, um ein gemeinsames Angebot im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung der Stadt Genf einzureichen. Nach der Angebotsöffnung hat die Stadt Genf den Zuschlag an einen anderen Bewerber erteilt. Am 4. November 2002 hat A. GmbH gegen diesen Zuschlagsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, diesen aufzuheben und die Sache zur Neuausschreibung an die Stadt Genf zurückzuweisen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses festzustellen und die Stadt Genf zur Zahlung von Schadenersatz zu verurteilen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf hat die Beschwerde von A. GmbH für unzulässig erklärt, da diese nicht gemeinsam mit B. AG, mit der sie sich zum Konsortium zusammengeschlossen hatte, Beschwerde erhoben hat, wie es Art. 60 des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes erfordert.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amts wegen und frei die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Es ist der Auffassung, dass A. GmbH ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse daran hat, dass ihre Beschwerde geprüft wird, denn auch wenn der Auftraggeber den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen hat, hat sie noch ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Zuschlagsbeschlusses feststellen zu lassen, um gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen zu können.

Allerdings weist das Bundesgericht den Vorwurf von A. GmbH wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zurück. Die von A. GmbH geltend gemachte Tatsache, dass sie den streitigen Auftrag im Falle der Gutheißung der Beschwerde allein hätte ausführen können, war für die Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation nicht entscheidend und musste daher nicht abgeklärt werden.

Das Bundesgericht ist auch der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt hat, indem es A. GmbH mitteilte, sie könne innerhalb von 10 Tagen Beschwerde erheben, ohne darauf hinzuweisen, dass sie dies gemeinsam mit B. AG tun müsse. Es obliegt nämlich dem Adressaten einer solchen Entscheidung, auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung zu beurteilen, ob er zur Anfechtung vor der Beschwerdeinstanz legitimiert ist.

Schließlich befindet das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht nicht willkürlich gehandelt hat, indem es die Beschwerde von A. GmbH für unzulässig…