Erwägungen
Dieser Fall betrifft eine Stockwerkeigentümergemeinschaft "Résidence T.", die vor Fertigstellung des Gebäudes gegründet wurde. Im Jahr 2004 änderte die Stockwerkeigentümerversammlung die Gemeinschaftsordnung, um vom Kopfstimmrecht zum Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen zu wechseln, ohne das erforderliche Quorum zu erreichen. Einige Eigentümer haben diese Entscheidung vor Gericht angefochten und geltend gemacht, dass sie aufgrund der Verletzung der zwingenden Quorumvorschriften nichtig sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde schließlich gutgeheißen und den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung abgelehnt. Obwohl die Änderung nicht einstimmig wie in der Gemeinschaftsordnung gefordert beschlossen wurde, hat das Gericht entschieden, dass sie nicht als nichtig, sondern vielmehr als anfechtbar anzusehen ist. Im Zweifelsfall empfiehlt die Rechtssicherheit, die Anfechtbarkeit zu bevorzugen, zumal die Änderung im Grundbuch eingetragen war und Dritten entgegengehalten werden konnte.
Erwägungen
Laut Bundesgericht führt die Verletzung einer zwingenden Quorumvorschrift nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung. Im Zweifelsfall ist vielmehr die Anfechtbarkeit des Beschlusses anzuerkennen, um die Rechtssicherheit zu wahren.
Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass Erwerber von noch nicht erstellten Stockwerken berechtigt sind, an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen, da die…