Erwägungen

In diesem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts geht es um die Frage der Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen im Stockwerkeigentum ausgehen. Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit, deren Atrium unter einer neu positionierten Brücke liegt. Sie verlangten von der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. und der Gesellschaft H. AG die Rückversetzung der Brücke an den ursprünglichen Ort.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass weder die Stockwerkeigentümergemeinschaft noch die H. AG passivlegitimiert sind. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zwar für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Bauteile zuständig, hat aber keine allgemeine Handlungspflicht zur Rückversetzung der Brücke. Die Beschwerdeführer hätten stattdessen die einzelnen Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstücks einklagen müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass beim Stockwerkeigentum zwischen der Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des Grundstücks und der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Verwaltungsgemeinschaft zu unterscheiden ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist zivilrechtlich und prozessual verselbständigt und kann im Bereich ihrer Verwaltungstätigkeit auch passivlegitimiert sein, etwa bei Ansprüchen gegen sie als Werkeigentümerin.

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