Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann (A.A.), der bereits seit 1960 mit C. verheiratet war, aber 1986 in Italien eine zweite Ehe mit B.A. einging. Ab 2008 war zwischen A.A. und B.A. in der Schweiz ein Scheidungsverfahren hängig, in dem A.A. zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 16'700 an B.A. verpflichtet wurde.

Im Jahr 2015 erklärte das italienische Tribunale Ordinario di Roma die Ehe zwischen A.A. und B.A. für nichtig. Das Bezirksgericht Arbon in der Schweiz anerkannte dieses Urteil und stellte fest, dass die vorsorglichen Massnahmen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens für die Zukunft (ex nunc) dahinfallen.

A.A. erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und verlangte, dass er B.A. keine Unterhaltszahlungen schulde und die vorsorglichen Massnahmen rückwirkend (ex tunc) dahinfallen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das italienische Eheungültigkeitsurteil zwar für die Schweiz anerkannt wurde, sich aber nicht zur Unterhaltspflicht zwischen den Parteien während des Ungültigkeitsverfahrens geäußert hat. Daher entfaltet es in dieser Hinsicht keine Wirkung.

Trotz der ex tunc-Wirkung der Eheungültigkeit fällt die eheliche Unterhaltspflicht erst ex nunc weg, da sowohl nach schweizerischem als auch italienischem Recht die ungültige Ehe bis zur Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltet.

Für die…