Art. 268 ZPO

Änderung und Aufhebung

1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).
    · 25.08.2015 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren
    · 26.05.2016 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Organisationsmängelverfahren
    · 19.01.2015 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe
    · 23.10.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren
    · 03.04.2019 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse
    · 11.07.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
    · 15.12.2011 · 3 Zitierungen
  • Forderung ("Löschung" der Betreibung)
    · 27.11.2014 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • OG.2021.00101
    04.11.2022 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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