Art. 268 ZPO
Änderung und Aufhebung
1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).32 Zitierungen
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2Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren11 Zitierungen
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3Organisationsmängelverfahren10 Zitierungen
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4Auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe4 Zitierungen
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5Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren3 Zitierungen
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6Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)3 Zitierungen
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Forderung ("Löschung" der Betreibung)2 Zitierungen
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OG.2021.001011 Zitierungen04.11.2022 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.