Art. 109 ZGB
1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3 Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1"umgekehrter" Familiennachzug des ausländischen Sorge- und Obhutsberechtigten zu seinem Schweizer Kind4 Zitierungen
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2BGE 77_II_1934 Zitierungen01.01.1951 · 4 Zitierungen
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3BGE 72_I_3542 Zitierungen01.01.1946 · 2 Zitierungen
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4BGE 67_I_2732 Zitierungen01.01.1941 · 2 Zitierungen
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5Auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe0 Zitierungen
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6Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Ungültigkeit der Ehe / unentgeltliche Rechtspflege etc.1 ZitierungenPC260004· 23.04.2026 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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