Erwägungen
Die chilenische Staatsangehörige [X.] kam 1983 als elfjähriges Mädchen zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz, wo ihr Asyl gewährt wurde. 1990 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. 1991 kehrte sie nach Chile zurück, um dort ein Studium zu absolvieren. Als sie bald dreißig Jahre alt war, ersuchte ihre Mutter für sie "aus humanitären Gründen" um Bewilligung des Aufenthalts zum Zweck der Erwerbstätigkeit, was jedoch abgelehnt wurde.
2003 reiste [X.] wieder in die Schweiz ein, wo sie kurz darauf den 27 Jahre älteren Schweizer Bürger [Y.] heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt. 2006 wurde ihre Tochter [Z.] geboren, die aufgrund der Vermutung von Art. 255 ZGB auch das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Im Verlängerungsverfahren der Aufenthaltsbewilligung stellte sich jedoch heraus, dass [Y.] sich in der Dominikanischen Republik aufhielt und dort ein Haus erworben hatte. Das Migrationsamt wies daraufhin das Gesuch von [X.] ab, da es von einer nur noch formell bestehenden Ehe ausging.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das offenkundige Interesse der Tochter [Z.], in der Schweiz aufwachsen zu dürfen, vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch wenn die Ehe der Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich einzustufen…