Sachverhalt
Am 7. Dezember 1996 übermittelte Interpol Moskau den Schweizer Behörden ein Ersuchen um Rechtshilfe im Namen des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation, vertreten durch die « Moskauer Transportstaatsanwaltschaft », für ein im Dezember 1993 gegen den Beschuldigten A., ehemaliger Vizeminister, eingeleitetes Strafverfahren. Dieser wird der illegalen Ausfuhr von Rohstoffen und des Amtsmissbrauchs beschuldigt. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Ausfuhr von 200 Tonnen Kupferabfällen mittels gefälschter Zolldokumente, die durch Korruption beschafft wurden. Die Erträge aus diesen Straftaten sollen auf Bankkonten in der Schweiz transferiert oder im Namen des Beschuldigten oder seiner Ehefrau in Immobilien oder Wertgegenstände investiert worden sein.
Am 8. Dezember 1995 leitete das Bundesamt für Polizei (AFV) dieses Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (MPC) weiter, die die Sperrung von Konten und die Herausgabe von Bankdokumenten anordnete. Am 12. und 13. Dezember 1995 wurden zwei Genfer Banken (Banque C. und Banque Y.) durch Verfügungen zur Kontosperre und zur Versiegelung von Dokumenten betreffend die Konten der Eheleute A. verpflichtet. Am 1. November 1996 erliess die MPC sechs Verfügungen zur Einleitung des Rechtshilfeverfahrens, darunter die Beschlagnahmung von Konten, die Herausgabe von Bankdokumenten sowie von Dokumenten über den Kauf von Schmuck und die Schulbildung der Kinder des Beschuldigten.
Die Eheleute A., deren Kinder sowie vier Gesellschaften (B., J., R. und X.) erhoben gegen diese Massnahmen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten die Aufhebung der Verfügungen, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens sowie die sofortige Aufhebung der Sperr- und Beschlagnahmemassnahmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde insoweit ab, als sie zulässig war, und gab einem Antrag der MPC auf Aufhebung der Siegel statt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 80h Bst. b IRSG ist eine Person nur beschwerdelegitimiert, wenn sie durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist. Die Rechtsprechung erkennt diese Legitimation dem Inhaber eines von einer Auskunftsersuchen betroffenen Bankkontos oder dem Inhaber eines beschlagnahmten Dokuments zu, verweigert sie jedoch dem wirtschaftlichen Berechtigten oder dem Urheber von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden. Im vorliegenden Fall waren einzig die Eheleute A. aktivlegitimiert, soweit es um die Beschlagnahmung ihres gemeinsamen Kontos bei der Banque C. ging. Die weiteren Massnahmen (Beschlagnahmung von Dokumenten im Besitz Dritter, Kontosperren, bei denen die Ehefrau A. nur eine Vollmacht hatte, oder Massnahmen betreffend die Gesellschaften) betrafen sie nicht direkt. Die beschwerdeführenden Gesellschaften machten ihre Aktivlegitimation nicht glaubhaft, und da die beschlagnahmten Dokumente unter Siegel standen, konnte das Gericht deren Zulässigkeit nicht prüfen.
Sodann analysierte das Gericht die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens. Gemäss Art. 1 Abs. 3 IRSG muss das Ersuchen eine Strafsache betreffen, in der der ersuchende Staat sich an ein Gericht wenden kann. Die « Transportstaatsanwaltschaft » Moskau, obwohl eine Verwaltungsbehörde, verfügt über Ermittlungsbefugnisse, die denen einer ordentlichen Strafverfolgungsbehörde entsprechen, wie das am 18. August 1995 erlassene Haftbefehl und die Anklageverfügung vom 25. August 1995 belegen. Eine Legalitätsbescheinigung (Art. 76 Bst. c IRSG) war nicht erforderlich, da die Befugnisse der ersuchenden Behörde klar feststanden.
Schliesslich bewertete das Gericht die Verfahrensgarantien, die gemäss Art. 2 IRSG einzuhalten sind, insbesondere die Einhaltung der durch die EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Grundrechte. Obwohl das russische Justizsystem Mängel…