Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zürich am 12. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von CHF 500 verurteilt. Zudem widerrief das Gericht eine zuvor bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil im Wesentlichen, reduzierte jedoch die Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre. Das Bundesgericht musste sich mit der Frage der Strafzumessung befassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Regelung zur Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts geändert wurde. Die neue Fassung sieht vor, dass das Gericht bei Widerruf des Strafaufschubs und Verhängung einer neuen Strafe, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind, eine Gesamtstrafe bilden muss. Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar, wonach eine Gesamtstrafe nur möglich war, wenn die Vorstrafe in eine andere Strafart umgewandelt wurde.

Das Bundesgericht erachtet die neue Regelung als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens,…