Erwägungen
Die Vorsorgeeinrichtung [A.] (Beschwerdeführerin) war der insolventen Gesellschaft [C. GmbH] angeschlossen. Im Nachlassverfahren des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers [B.] (Beschwerdegegner) meldete [A.] eine Forderung von CHF 27'736.45 als Schadenersatz aus Organhaftung für nicht bezahlte BVG-Prämien an. [B.] bestritt diese Forderung. Das Amtsgericht bestätigte den Nachlassvertrag, in dem [B.] sich verpflichtete, die privilegierten Forderungen zu 100% zu bezahlen, während den Gläubigern der 3. Klasse eine Dividende von 10% zugestanden wurde.
[A.] erhob Klage auf Anerkennung ihrer Forderung als privilegierte Forderung der 1. Klasse und beantragte die Hinterlegung des Betrags bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens. Das Amtsgericht wies den Hinterlegungsantrag ab. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde beim Obergericht, welche ebenfalls abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass über den Hinterlegungsantrag nach Art. 315 Abs. 2 SchKG nicht das Gericht, das mit der Hauptsache (Klage auf Anerkennung der bestrittenen Forderung) befasst ist, sondern das Nachlassgericht im summarischen Verfahren entscheidet. Der Entscheid über den Hinterlegungsantrag ist eine vorsorgliche Massnahme und unterliegt daher der Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht prüft, ob das Obergericht das Recht willkürlich angewendet hat, indem es die Privilegierung der…