Art. 315 SchKG
1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Ermittlung der Mehrheiten1 Zitierungen
-
2Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet0 Zitierungen
-
3Willkürliche Anwendung von Art. 315 SchKG (Aufhebung des Nachlasses)0 Zitierungen
-
4BGE 64_I_810 Zitierungen01.01.1938 · 0 Zitierungen
-
5BGE 55_III_1280 Zitierungen01.01.1929 · 0 Zitierungen
-
6BGE 52_III_520 Zitierungen01.01.1926 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens1 ZitierungenPS230145· 10.10.2023 · 1 Zitierungen
-
0 Zitierungen
-
Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.