Art. 315 SchKG

1 Das Nachlassgericht setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.
2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassgerichts die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ermittlung der Mehrheiten
    · 29.01.2009 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet
    · 13.10.2016 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Willkürliche Anwendung von Art. 315 SchKG (Aufhebung des Nachlasses)
    · 01.03.1984 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 64_I_81
    01.01.1938 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 55_III_128
    01.01.1929 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 52_III_52
    01.01.1926 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens
    PS230145
    · 10.10.2023 · 1 Zitierungen
  • 10.05.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Prozessführungsbefugnis, zivilrechtliche Handlungsvollmacht
    · 01.05.2013 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.