Erwägungen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), hatte mit der Gesellschaft Steimer AG einen Nachlassvertrag geschlossen, der die Zahlung einer 30%igen Dividende an die chirographarischen Gläubiger vorsah, zahlbar in voller Höhe am 15. März 1982. Die ESTV hat jedoch die fällige Dividende auf ihre Forderungen in Höhe von insgesamt 44'297 Franken nicht erhalten. Nach erfolgloser Mahnung an Steimer AG hat die ESTV die Aufhebung des Nachlassvertrags gemäß Artikel 315 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) beantragt.

Der Präsident des Bezirksgerichts Morges hat dem Antrag der ESTV stattgegeben und den Nachlassvertrag in Bezug auf die ESTV aufgehoben. Steimer AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonalen Gerichts Waadt erhoben, welche die Beschwerde gutgeheißen und den Entscheid der Vorinstanz dahingehend abgeändert hat, dass der Nachlassvertrag in Bezug auf die ESTV nicht aufgehoben wird.

Daraufhin hat die ESTV eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Auslegung von Artikel 315 SchKG durch das kantonale Gericht als willkürlich. Gemäß der Rechtsprechung hat der Gläubiger, der die im Nachlassvertrag vorgesehene Dividende nicht fristgerecht erhalten hat, das Recht, die Aufhebung des Nachlassvertrags in Bezug auf sich zu verlangen, ohne dass die verspätete Zahlung der Dividende vor der Aufhebungsverhandlung dieses Recht verwirken lassen kann.

Im vorliegenden Fall hat Steimer AG die Dividende weder innerhalb der im Nachlassvertrag…